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Steuervorteil

Sparen Sie Steuern durch haushaltsnahe Dienstleistungen

Sie kön­nen bis zu 4.000 € im Jahr von Ihrer Steu­er­schuld ab­zie­hen. Seit dem 01.01.2009 er­hal­ten pri­va­te Haus­hal­te als Auf­trag­ge­ber einer haus­halts­na­hen Dienst­leis­tung eine ein­heit­li­che För­de­rung von 20% der Auf­wen­dun­gen bis ma­xi­mal 20.000 € im Jahr (vgl. § 35a EStG).

  Wichtig für die Steuervergünstigung

Damit Sie die För­de­rung in An­spruch neh­men kön­nen be­nö­ti­gen Sie vom Un­ter­neh­mer eine schrift­li­che Rech­nung und die Zah­lung muss über sein Bank­kon­to er­fol­gen. Der Bank­be­leg gilt als Zah­lungs­nach­weis für die haus­halts­na­he Dienst­leis­tung. Eine Bar­zah­lung wird vom Fi­nanz­amt nicht be­rück­sich­tigt und Sie kön­nen Ihre Steu­er­schuld nicht min­dern.

Als wei­te­re Be­din­gung muss die Dienst­leis­tung im Haus­halt des Steu­er­spa­ren­den er­bracht wer­den.

Das Fi­nanz­amt kann eine de­tailier­te Rech­nung über die er­brach­ten Leis­tun­gen for­dern und einen Kon­to­aus­zug oder eine Bank­be­schei­ni­gung als Nach­weis für die Zah­lung ver­lan­gen.

Leben zwei Al­lein­ste­hen­de zu­sam­men in einem Haus­halt kön­nen die Höchst­be­trä­ge der För­de­rung nur ein­mal in An­spruch ge­nom­men wer­den.

  Welche Leistungen fallen unter die Förderung

Ge­för­dert wer­den haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen. Dies sind haus­wirt­schaft­li­che Ar­bei­ten, die ge­wöhn­lich von Mit­glie­dern eines Pri­vat­haus­hal­tes ver­rich­tet wer­den und re­gel­mäßg an­fal­len.

Zu die­sen Leis­tun­gen ge­hö­ren:

   

  •     Rei­ni­gung der Woh­nung     
  •     Zu­be­rei­tung von Mahl­zei­ten     
  •     Be­treu­ung von Kin­dern      
  •     Pfle­ge von An­ge­hö­ri­gen     
  •     Gar­ten­pfle­ge
  •     Reinigung nach Umzug   

        

 

 
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